Der Artikel analysiert die aktuelle Regelungslandschaft für Künstliche Intelligenz und Biotechnologie in Deutschland und der EU und stellt fest, dass die Kontrolle dieser Technologien zunehmend im mehrstufigen europäischen Mehrebenensystem verortet wird. Kernthese ist, dass die Machtfrage von der nationalen Gesetzgebung auf supranationale Institutionen übergeht, ohne dass ein einheitlicher Rechtsrahmen existiert. Zentrale Erkenntnisse: (1) Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf initiiert ein nationales Normsetzungsverfahren, das jedoch noch keine materielle Regelung enthält. (2) Die EU‑Kommission präsentiert eine Strategie, die eher auf die Gestaltung von Innovationsprozessen abzielt und bislang keine verbindlichen Pflichten schafft. (3) Das EU‑Parlament liefert einen Bericht, der politische Bindungswirkung entfaltet, jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung besitzt. Die weitere Entwicklung hängt von einer möglichen Integration der drei Initiativen in ein gemeinsames Gesetzgebungsverfahren ab.
Was rechtlich als Regulierung von KI und Biotechnologie gilt, ist die Gesamtheit hoheitlicher Normsetzung, die Entwicklung, Anwendung und Kontrolle dieser Technologien einem verbindlichen Rahmen unterwirft. Die Frage, wer diese Kontrolle ausübt, wird derzeit auf mehreren Ebenen des europäischen und nationalen Rechts verfahrensförmig bearbeitet.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Regulierung von KI und Biotechnologie vorgelegt. Damit ist auf mitgliedstaatlicher Ebene ein Normsetzungsverfahren eröffnet, das die Kontrollfrage in den parlamentarischen Prozess überführt. Die Initiative der Bundesregierung markiert den Beginn einer institutionellen Auseinandersetzung, deren Ausgang offen ist. Sie verlagert die Machtfrage von der technologischen Entwicklung auf die Ebene des Gesetzgebers, ohne dass damit bereits eine materielle Regelung getroffen wäre.
Die EU-Kommission hat eine Strategie für die Entwicklung und Anwendung von KI und Biotechnologie in der EU vorgestellt. Der Ansatz der Kommission zielt nicht allein auf Restriktion, sondern auf die Gestaltung der technologischen Entwicklung. Damit verschiebt sich der Fokus von der bloßen Abwehr von Risiken hin zur aktiven Steuerung von Innovationsprozessen. Ob diese Strategie in einen Rechtsakt mündet, ist nicht Gegenstand der Mitteilung. Die Kommission beansprucht mit diesem Dokument eine koordinierende Rolle, ohne dass daraus unmittelbar verbindliche Pflichten für die Mitgliedstaaten entstehen.
Das EU-Parlament hat einen Bericht zur Regulierung von KI und Biotechnologie in der EU veröffentlicht. Mit diesem Bericht tritt das Parlament als Mitgesetzgeber in Erscheinung und formuliert eine eigenständige Position zur Kontrolle der Technologien. Die institutionelle Architektur der Europäischen Union sieht vor, dass Kommission, Parlament und Rat in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zusammenwirken. Die vorliegenden Dokumente deuten darauf hin, dass die Kontrollfrage zwischen den Organen noch nicht abschließend geklärt ist. Der Bericht des Parlaments ist ein parlamentarisches Dokument ohne unmittelbare Rechtswirkung, entfaltet aber politische Bindungswirkung im weiteren Verfahren.
Die chronologische Abfolge der drei Initiativen zeigt eine Verlagerung der Machtfrage von der nationalen auf die supranationale Ebene. Während die Bundesregierung zunächst einen eigenen Entwurf vorlegte, folgten binnen weniger Monate Strategie und Bericht auf EU-Ebene. Diese Parallelität wirft die Frage auf, ob die mitgliedstaatliche Regelungskompetenz durch die europäischen Initiativen überlagert wird. Die Kompetenzverteilung zwischen Union und Mitgliedstaaten im Bereich der Technologieregulierung ist nicht statisch, sondern wird durch die tatsächliche Inanspruchnahme von Regelungsbefugnissen fortlaufend neu justiert.
Die Frage, wer die Technologie kontrolliert, wird damit zu einer Frage der Kompetenzausübung im europäischen Mehrebenensystem. Die vorliegenden Dokumente belegen, dass sowohl die nationale als auch die europäische Ebene Regelungsansprüche erheben. Ob die unterschiedlichen Regelungsansätze in ein kohärentes Normengefüge überführt werden, ist derzeit offen. Der nächste Verfahrensschritt wäre die förmliche Befassung des Rates, doch ein entsprechender Beschluss ist nicht dokumentiert. Die offene Rechtsfrage lautet, ob die Initiativen der Bundesregierung, der Kommission und des Parlaments in einem einheitlichen Gesetzgebungsverfahren zusammengeführt werden oder ob sie als parallele, einander ergänzende Regelungsebenen fortbestehen.
